Was die Grundsteuerreform für Immobilienbesitzer und Mieter bedeutet

Die 2018 vom Bundesverfassungsgericht als notwendig erachtete und ab 2025 geltende Grundsteuerreform geht jetzt an den Start, indem Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer bis zum 31. Oktober 2022 eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes abgeben müssen.
Was Immobilienbesitzer und Mieter in Baden-Württemberg durch die Neuberechnung der Grundsteuer erwartet, hat das Finanzministerium Ende März 2022 offiziell veröffentlicht.
Gut zu wissen: Zum Teil sind die von der Behörde verlangten Angaben ¬– zum Beispiel die Flächenangaben der Objekte – in unseren Daten. Damit können wir unsere Kundinnen und Kunden gezielt unterstützen.

Zur Umsetzung der Grundsteuerreform in Baden-Württemberg

Zwischen dem 1. Juli und dem 31. Oktober 2022 müssen Grundstückseigentümerinnen und Eigentümer in Baden-Württemberg die sogenannte „Feststellungserklärung“ in digitaler Form bei dem für sie zuständigen Finanzamt abgeben. Die entsprechenden elektronischen Formulare stehen unter anderem auf dem Portal „Mein ELSTER“ bereit. Nur in Härtefällen – wenn jemand keinen PC oder Internetzugang hat bzw. nicht damit umgehen kann – wird das Formular auch in Papierform akzeptiert bzw. die Möglichkeit eingeräumt, die Erklärung über den ELSTER- Zugang von Angehörigen zu senden.
Im Mai und Juni informiert die Finanzverwaltung Baden-Württemberg die privaten Grundstückseigentümerinnen und Eigentümer schriftlich allgemein zur Grundsteuerreform und konkret zum jeweiligen Grundstück, für das eine Feststellungserklärung bis Ende Oktober fällig wird. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe erhalten diese Informationen später.

Unterschieden wird zwischen der Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und der Grundsteuer B für Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken. Die Feststellungserklärung für die Grundsteuer B muss die folgenden Daten enthalten: das Aktenzeichen, unter die Feststellungserklärung eingereicht werden muss; die Grundstücksfläche; den Bodenrichtwert und gegebenenfalls die überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken. Angaben zur Art der Immobilie, zur Wohn- und Nutzfläche oder zum Baujahr müssen nicht genannt werden. Baden-Württemberg ist damit das Bundesland, das am wenigsten Angaben bei der Feststellungserklärung verlangt.

Ab Anfang Juli 2022 stehen alle Informationen und erforderlichen Daten auf der Internetseite www.grundsteuer-bw.de zur Verfügung. Es umfasst auch die Bodenrichtwerte der jeweiligen Kommunen.

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